Auszug aus dem Baugesetzbuch
§ 1 Aufgabe,Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung
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(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
(Quelle: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de)
Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan wird für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen dargestellt. Der Flächennutzungsplan ist damit ein vorbereitender Bauleitplan. Dies unterscheidet ihn von Bebauungsplänen, die für Teile des Gemeindegebietes aufgestellt werden und verbindliche Regelungen für die Bürger und die Baugenehmigungsbehörden enthalten.
Im Flächennutzungsplan werden z. B. die für die Bebauung vorgesehenen Flächen, Flächen für Verkehrsanlagen, Grünflächen, aber auch die Flächen für die Landwirtschaft und Waldflächen dargestellt. Daneben enthält der Plan Hinweise auf bestehende auf fachgesetzlichen Bestimmungen beruhende Planungen, die sich auf die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde auswirken. Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung beizufügen. In der Begründung sind die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Flächennutzungsplans und in einem Umweltbericht die maßgeblichen Belange des Umweltschutzes darzulegen.
Der Flächennutzungsplan wird in einem im Baugesetzbuch (BauGB) gesetzlich geregelten Verfahren aufgestellt. In diesem Verfahren werden sowohl die Bürger als auch Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt. Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung sind in der Regel die Landratsämter, im Ausnahmefall die Regierungen.(In unserem Falle die Regierung von Oberbayern). Mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung tritt der Flächennutzungsplan in Kraft.
Rechtsgrundlagen: §§ 5 bis 7 BauGB
Bebauungspläne
Nach dem Baugesetzbuch (BauGB) sind die Gemeinden berechtigt und verpflichtet, Bauleitpläne aufzustellen. Es gibt zwei Arten von Bauleitplänen:
? Der Flächennutzungsplan, der das gesamte Gemeindegebiet umfasst, für den Bürger aber noch keine verbindlichen Festsetzungen trifft (vgl. hierzu auch das Stichwort "Flächennutzungsplan").
? Der Bebauungsplan, der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wird und sich auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt. Er enthält für die Bürger und die Baubehörden verbindliche Festsetzungen und regelt, wie die Grundstücke bebaut werden können.
Bebauungspläne sind grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln; dies bedeutet, dass zwischen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan kein wesentlicher inhaltlicher Widerspruch bestehen darf. Im Bebauungsplan können Festsetzungen erfolgen z. B. über die Art und das Maß der vorgesehenen baulichen Nutzung, über überbaubare Grundstücksflächen, die Stellung baulicher Anlagen, aber auch z. B. über öffentliche und private Grünflächen, Verkehrsflächen. Daneben können z. B. auch Regelungen über das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und anderen Bepflanzungen getroffen werden.
Man unterscheidet zwischen dem qualifizierten, dem vorhabenbezogenen und dem einfachen Bebauungsplan:
Vorhabenbezogene Bebauungspläne
Vorhabenbezogene Bebauungspläne können von den Gemeinden auf der Grundlage eines von einem (privaten) Vorhabenträger mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans aufgestellt werden. Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich in einem Durchführungsvertrag zur Durchführung der Maßnahmen verpflichtet. Auch im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind Vorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn sie dem Bebauungsplan nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist.
Bebauungspläne sind gemeindliche Satzungen
Bebauungspläne sind gemeindliche Satzungen, also Rechtsnormen. Sie werden in einem im BauGB im Einzelnen geregelten Verfahren aufgestellt, das unter anderem eine Beteiligung der Bürger vorsieht.
Rechtsgrundlagen: §§ 8 bis 10, 12 und 30 BauGB.
Bauleitplanverfahren
Das Verfahren zur Aufstellung, Ergänzung, Aufhebung oder Änderung von Bauleitplänen ist im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen finden sich insbesondere in den §§ 1 bis 4 b, 6 und 10 BauGB.
Bestandteil des Bauleitplanverfahrens ist die Umweltprüfung, die für die Belange des Umweltschutzes durchgeführt wird. Diese umfasst die Ermittlung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen und deren Beschreibung und Bewertung in einem Umweltbericht. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung des Bauleitplans.
Das Verfahren wird regelmäßig durch einen Aufstellungsbeschluss des zuständigen gemeindlichen Gremiums, also etwa des Gemeinderats, eingeleitet. Auf der Grundlage eines Vorentwurfs findet im Regelfall eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt, in der die Bürger u. a. über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten sind. Dabei ist ihnen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Neben der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit führt die Gemeinde eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann. Diese dient auch dazu, der Gemeinde Informationen über den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu liefern. Nach der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung erfolgt gegebenenfalls eine Überarbeitung des Bauleitplanentwurfs.
Im Anschluss wird der Entwurf des Bauleitplans mit der Begründung sowie der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden, umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Auslegungsort ist meist das Rathaus oder das Büro der Bauverwaltung der Gemeinde. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sind mindestens eine Woche vor deren Beginn ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind.
Neben der öffentlichen Auslegung holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und seiner Begründung ein. Diese Fachstellen haben ihre Stellungnahmen grundsätzlich innerhalb eines Monats abzugeben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange auch im Wege elektronischer Kommunikation mittels des Internet erfolgen.
Nach der öffentlichen Auslegung und der Behördenbeteiligung prüft die Gemeinde die Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange. In diesem Verfahrensschritt wägt die Gemeinde die betroffenen Belange untereinander und gegeneinander ab und entscheidet, ob sie an der beabsichtigten Bauleitplanung festhält oder diese gegebenenfalls auf Grund von Anregungen und Bedenken ändert oder aufgibt. Auch die Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen.
Der von der Gemeinde beschlossene Flächennutzungsplan und bestimmte Bebauungspläne bedürfen vor ihrem In-Kraft-Treten einer Genehmigung. Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam; der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Bei nicht genehmigungspflichtigen Bebauungsplänen wird der abschließende Satzungsbeschluss bekannt gemacht. Dem bekannt gemachten Bauleitplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit Planungsalternativen gewählt wurde.
Flächennutzungsplan und Bebauungspläne sowie die genannte zusammenfassende Erklärung können bei der Gemeinde eingesehen werden.